3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung - im Wesentlichen mit derselben Begründung wie schon im angefochtenen Entscheid - die Abweisung des Rekurses. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zu den weiteren Beweismitteln zu äussern. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: