2. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 sandte das Ehepaar … dem Verwaltungsgericht eine als Rekurs bezeichnete Eingabe zu, die weder einen Sachverhalt, noch eine Begründung oder einen bestimmten Antrag enthielt. In der Folge machte der Instruktionsrichter das Ehepaar … auf die Mangelhaftigkeit der Eingabe aufmerksam. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2005 reichten die Steuerpflichtigen einige Unterlagen ein, stellten aber wiederum kein Rechtsbegehren, sondern beschränkten sich darauf, zu behaupten, dass ihre Mietbilanz wegen des Hausverkaufes bescheiden aussehe.