Auch diesbezüglich kann auf die ausführliche Darstellung der Rekurrenten verwiesen werden, welcher die Gemeinde nichts Substantielles entgegenhält. Es ist daher geradezu abwegig, wenn die Gemeinde behauptet, der Aktienkauf habe sich weitestgehend in der Übertragung der Verfügungsmacht über die Liegenschaft erschöpft. Dass dies zwar auch mitgespielt hat, bedeutet eben nicht, dass sich der Handel darin erschöpft, was nach der erwähnten Rechtsprechung eben erforderlich wäre, um die von der Gemeinde erhobene Besteuerung vornehmen zu können.