Für diese Behauptung, für welche die Gemeinde beweispflichtig wäre, findet sich indessen in den Akten kein nennenswerter Anhaltspunkt. Aufgrund der ganzen Unternehmensstruktur, wie sie im Sachverhalt dargestellt wurde, muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Liegenschaftenbesitz für die Preisbildung zwar eine Rolle spielte, diese aber eher untergeordneter Natur war. So wurden etwa mit dem Kaufpreis von Fr. 7.5 Mio. Aktionärsdarlehen für 6.9 Mio. Franken abgelöst.