Die Gemeinde scheint indessen der Ansicht zu sein, dass ausserordentliche Verhältnisse bestünden, die auch die Besteuerung beim Aktienübergang einer Betriebsgesellschaft rechtfertigten. Diese besonderen Umstände sieht sie darin, dass der Wert der Liegenschaften den Übernahmepreis für die Unternehmung hauptsächlich beeinflusste. Für diese Behauptung, für welche die Gemeinde beweispflichtig wäre, findet sich indessen in den Akten kein nennenswerter Anhaltspunkt.