5. Die Vorinstanz hat nun im angefochtenen Entscheid nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei der von den Rekurrenten erworbenen AG nicht um eine Immobilien-, sondern um eine Betriebsgesellschaft handelt. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher, und es kann stattdessen auf den Sachverhalt und die ausführliche Begründung der Rekurrenten verwiesen werden. Die Gemeinde scheint indessen der Ansicht zu sein, dass ausserordentliche Verhältnisse bestünden, die auch die Besteuerung beim Aktienübergang einer Betriebsgesellschaft rechtfertigten.