4. Es stellt sich die Frage, ob gestützt auf die Generalklausel von Art. 15 Abs. 1 GStG eine Handänderungssteuer auch bei einem Handwechsel einer Betriebsgesellschaft erhoben werden kann, obwohl in Art. 15 Abs. 3 lit. d GStG nur die Übertragung von Mehrheitsbeteiligungen an Immobiliengesellschaften als Ersatztatbestand erwähnt wird. Im wegleitenden Entscheid BGE 99 Ia 462 ff.