15 Abs. 1 GStG eine Generalklausel, welche die wirtschaftliche Betrachtungsweise allgemein anordnet. Ein derartiges Vorgehen wurde in der Literatur deshalb kritisiert, weil die gesetzesanwendenden Behörden einer solchen Generalklausel Inhalt geben müssten und niemand zum vorneherein wisse, ob ein bestimmter Tatbestand die Besteuerung auslöse oder nicht. Das Erfordernis der Tatbestandsbestimmtheit sei somit nicht erfüllt.