ASA 58 S. 629 f). Auch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte bedürfen jedoch einer genügenden Grundlage in einem formellen Gesetz. Das schon von Bundesrechts wegen gültige Legalitätsprinzip wird für das Abgaberecht im Kanton Graubünden in Art. 42 Gemeindegesetz (GG; BR 175.050) dahingehend konkretisiert, dass Steuern nur aufgrund allgemeinverbindlicher Erlasse erhoben werden dürfen, welche die Steuerpflicht sowie Gegenstand und Mass der Steuern regeln. Aus diesem Gesetzesvorbehalt leiten die Rechtsprechung des Bundesgerichtes sowie die massgebende Lehre das Erfordernis der Tatbestandsbestimmtheit ab. Das Bundesgericht hat dazu in BGE 109 Ia 283 ausgeführt: