2. Die für die Beurteilung des vorliegenden Streitfalles massgebende Bestimmung von Art. 15 GStG hat folgenden Wortlaut: "Handänderungen an Grundstücken sind, unbekümmert um einen Grundbucheintrag, jeder Eigentumswechsel und jede Übertragung der tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück. Geben Teilhandänderungen, insbesondere bei Anteilen in Form von Aktien, dem Erwerber die tatsächliche oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück, so hat er für den bisher insgesamt erworbenen Teil und später für einen allfälligen Folgeerwerb die Handänderungssteuer zu entrichten. Als Handänderung gilt insbesondere: