3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Sie ist der Meinung, das GStG lasse die Erhebung der Handänderungssteuer gestützt auf die Generalklausel von Art. 15 Abs. 1 auch bei Betriebsgesellschaften zu. Im Übrigen habe sich der Verkauf der Aktien weitestgehend in der Übertragung der Verfügungsmacht über das Grundeigentum erschöpft und sei im Hinblick auf die Zonenplanrevision erfolgt. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.