Die Verkäufer gaben im Vertrag diese Bestätigung ab, weil ihnen zuvor vom Rechtskonsulenten der Gemeinde auf Anfrage hin bestätigt worden war, dass gemäss Steuergesetz und der von der Gemeinde geübten Praxis bei einem Verkauf von Aktien einer Betriebsgesellschaft keine Handänderungssteuer erhoben werde. Mit Verfügungen vom 5. November 2004 wurden … und … zur Bezahlung einer Handänderungssteuer von je Fr. 56'250.-- verpflichtet.