2 des Kaufvertrages). In lit. l Ziff. 2 des Kaufvertrages bestätigten die Verkäufer, dass nach kommunalem Steuergesetz eine Handänderungssteuer nicht geschuldet sei. Sollte gleichwohl eine solche Steuer erhoben werden, so sollte diese gemäss Vertrag vollumfänglich zu Lasten der Verkäufer gehen. Die Verkäufer gaben im Vertrag diese Bestätigung ab, weil ihnen zuvor vom Rechtskonsulenten der Gemeinde auf Anfrage hin bestätigt worden war, dass gemäss Steuergesetz und der von der Gemeinde geübten Praxis bei einem Verkauf von Aktien einer Betriebsgesellschaft keine Handänderungssteuer erhoben werde.