{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-18_2007-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_18_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0f53674c68b53d00c6567f4ddb0bb808e4441d03acca56644921dd780f7cb7371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0f53674c68b53d00c6567f4ddb0bb808e4441d03acca56644921dd780f7cb7371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_18", "Checksum": "5dd85c9a9dcfb89ebc44c50f1c72c160"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2007 A 2006 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 26.01.2007 A 2006 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer | Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:21:49", "Checksum": "5e02c20e1bf6956fda87f99053c337b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2007 A 2006 18\nRegeste:\nHandänderungssteuer | Gesuch\n\n5. Die Vorinstanz hat nun im angefochtenen Entscheid nicht in Abrede gestellt,\ndass es sich bei der von den Rekurrenten erworbenen AG nicht um eine\nImmobilien-, sondern um eine Betriebsgesellschaft handelt. Weitere\nAusführungen dazu erübrigen sich daher, und es kann stattdessen auf den\nSachverhalt und die ausführliche Begründung der Rekurrenten verwiesen\nwerden. Die Gemeinde scheint indessen der Ansicht zu sein, dass\nausserordentliche Verhältnisse bestünden, die auch die Besteuerung beim\nAktienübergang einer Betriebsgesellschaft rechtfertigten. Diese besonderen\nUmstände sieht sie darin, dass der Wert der Liegenschaften den\nÜbernahmepreis für die Unternehmung hauptsächlich beeinflusste. Für diese\nBehauptung, für welche die Gemeinde beweispflichtig wäre, findet sich\nindessen in den Akten kein nennenswerter Anhaltspunkt. Aufgrund der\nganzen Unternehmensstruktur, wie sie im Sachverhalt dargestellt wurde,\nmuss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der\nLiegenschaftenbesitz für die Preisbildung zwar eine Rolle spielte, diese aber\neher untergeordneter Natur war. So wurden etwa mit dem Kaufpreis von Fr.\n7.5 Mio. Aktionärsdarlehen für 6.9 Mio. Franken abgelöst. Weiter mag die im\nSachverhalt beschriebene Zonenplanänderung sich auch preisbildend\nausgewirkt haben, was sich auch an der vereinbarten Preisnachzahlung zeigt.\nIndessen kann deshalb nicht gesagt werden, es lägen ausserordentliche oder\nungewöhnliche Verhältnisse vor. Tatsache ist, dass die von den Rekurrenten\nerworbene Gesellschaft immer noch ihre Betriebe führt. Auch diesbezüglich\nkann auf die ausführliche Darstellung der Rekurrenten verwiesen werden,\nwelcher die Gemeinde nichts Substantielles entgegenhält. Es ist daher\ngeradezu abwegig, wenn die Gemeinde behauptet, der Aktienkauf habe sich\nweitestgehend in der Übertragung der Verfügungsmacht über die\nLiegenschaft erschöpft. Dass dies zwar auch mitgespielt hat, bedeutet eben\nnicht, dass sich der Handel darin erschöpft, was nach der erwähnten\nRechtsprechung eben erforderlich wäre, um die von der Gemeinde erhobene\nBesteuerung vornehmen zu können. Nach dem Gesagten sind somit die\nVoraussetzungen für die Erhebung einer Handänderungssteuer vorliegend\nnicht gegeben, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist.\n\n6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde,\nwelche die anwaltlich vertretenen Rekurrenten überdies angemessen\naussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.--\n\nzusammen Fr. 5'266.--\n\ngehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung\ndieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur,\nzu bezahlen.\n\n3. Die Gemeinde … entschädigt … und … aussergerichtlich gesamthaft mit Fr.\n3'000.-- (inkl. MWST).\n"}