{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-18_2007-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_18_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0f53674c68b53d00c6567f4ddb0bb808e4441d03acca56644921dd780f7cb7371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0f53674c68b53d00c6567f4ddb0bb808e4441d03acca56644921dd780f7cb7371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_18", "Checksum": "5dd85c9a9dcfb89ebc44c50f1c72c160"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2007 A 2006 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 26.01.2007 A 2006 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer | Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:21:49", "Checksum": "5e02c20e1bf6956fda87f99053c337b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2007 A 2006 18\nRegeste:\nHandänderungssteuer | Gesuch\n\n3. Die Gemeinde stützt ihre Ansicht vor allem darauf, dass Art. 15 Abs. 1 GStG\ngrundsätzlich alle denkbaren Arten wirtschaftlicher Handänderungen erfasse\nund die folgenden Absätze lediglich exemplikativ gewisse typische\nTatbestände aufzähle, die jedoch nicht als abschliessend zu betrachten seien.\nIn der Tat enthält Art. 15 Abs. 1 GStG eine Generalklausel, welche die\nwirtschaftliche Betrachtungsweise allgemein anordnet. Ein derartiges\nVorgehen wurde in der Literatur deshalb kritisiert, weil die\ngesetzesanwendenden Behörden einer solchen Generalklausel Inhalt geben\nmüssten und niemand zum vorneherein wisse, ob ein bestimmter Tatbestand\ndie Besteuerung auslöse oder nicht. Das Erfordernis der\nTatbestandsbestimmtheit sei somit nicht erfüllt. Eine derart integrale\nVerwirklichung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise schiesse über das Ziel\nhinaus (Locher, Das Objekt der bernischen Grundstückgewinnsteuer, S. 32).\nDiese Einwände und Bedenken entfielen weitgehend, wenn anstelle einer\ngenerellen (subsidiären) Massgeblichkeit der wirtschaftlichen\nBetrachtungsweise die einzelnen unechten Lücken im Gesetz durch präzise\nSpezialklauseln bzw. so genannte Ersatztatbestände ausgefüllt würden. Auf\ndiese Weise würden die einzelnen Tatbestände gewissermassen ins Gesetz\nintegriert. Dies sei die sachgemässe, mit Rechtssicherheit, dem Grundsatz\nder Voraussehbarkeit der Besteuerung sowie dem Legalitätsprinzip am\nehesten vereinbare Lösung, um Schleichwegen des Steuerpflichtigen zu\nbegegnen und die wirtschaftliche Betrachtungsweise zu verwirklichen\n(Locher, a.a.O., S. 33, mit weiteren Hinweisen). Wenn auch nach der unter\nE.2 umschriebenen Rechtsprechung dort, wo die wirtschaftliche\nBetrachtungsweise generell vom Gesetz vorgeschrieben wird, ihre\nAnwendung nicht davon abhängig ist, ob die Voraussetzungen der\nSteuerumgebung vorliegen, so gebieten doch die unter E.2 und die soeben\nerörterten Bedenken hinsichtlich des Legalitätsprinzips und der\nRechtssicherheit eine restriktive und zurückhaltende Interpretation dessen,\nwas als wirtschaftliche Handänderung zu betrachten sei. Im vorliegenden Fall\nenthält nun das Gesetz die unter den genannten Gesichtspunkten\nbedenkliche Generalklausel und zählt zugleich eine Reihe von\nErsatztatbeständen auf. Es kann zwar mit der Gemeinde davon ausgegangen\nwerden, dass die Enumerierung der Ersatztatbestände aufgrund der\ngesetzlichen Formulierung nicht geradezu als abschliessend verstanden\nwerden muss. Nach dem oben Gesagten muss jedoch aus Gründen der\nTatbestandsbestimmtheit und der Rechtssicherheit darauf geschlossen\nwerden, dass die Ersatztatbestände, soweit sie dem Gesetzgeber bekannte\nFormen betreffen, vollständig aufgezählt sind und mit der Generalklausel nur\ndie Möglichkeit geschaffen werden wollte, neue bisher unbekannte Vorgänge,\ndie zu einer wirtschaftlichen Handänderung führen, oder aber besondere\nVerhältnisse bei Sachverhalten zu erfassen, die üblicherweise nicht als\nwirtschaftliche Handänderungen betrachtet werden. Dies führt dazu, dass die\nAuslegung der Gemeinde vor dem Legalitätsprinzip und dem Prinzip der\nRechtssicherheit nicht standhält, wie im Folgenden zu zeigen ist.\n\n"}