{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-18_2007-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_18_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0f53674c68b53d00c6567f4ddb0bb808e4441d03acca56644921dd780f7cb7371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0f53674c68b53d00c6567f4ddb0bb808e4441d03acca56644921dd780f7cb7371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_18", "Checksum": "5dd85c9a9dcfb89ebc44c50f1c72c160"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2007 A 2006 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 26.01.2007 A 2006 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Da im\nvorliegenden Fall die Rechtsmittelfrist noch im Jahre 2006 geendet hat, sind\nhier noch die bisherigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes\nanwendbar.\n\n2. Die für die Beurteilung des vorliegenden Streitfalles massgebende\nBestimmung von Art. 15 GStG hat folgenden Wortlaut:\n\"Handänderungen an Grundstücken sind, unbekümmert um einen\nGrundbucheintrag, jeder Eigentumswechsel und jede Übertragung der\ntatsächlichen oder wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück.\n\nGeben Teilhandänderungen, insbesondere bei Anteilen in Form von Aktien,\ndem Erwerber die tatsächliche oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein\nGrundstück, so hat er für den bisher insgesamt erworbenen Teil und später\nfür einen allfälligen Folgeerwerb die Handänderungssteuer zu entrichten.\n\nAls Handänderung gilt insbesondere:\n\na) die Einbringung in eine Gesellschaft mit juristischer Persönlichkeit;\nb) die Umwandlung einer Gesellschaft in eine andere mit juristischer\nPersönlichkeit;\nc) der Gesellschaftszusammenschluss oder die Gesellschaftsaufteilung;\nd) der Erwerb von Anteilen und Rechten am Vermögen von\nImmobiliengesellschaften;\ne) der Erwerb von Nutzniessung und Wohnrecht;\nf) der Erwerb von Benützungsrechten an Abstellplätzen.\"\n\nArt. 15 GStG ist eine Steuernorm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten,\nbei deren Auslegung nicht strikte von der zivilrechtlichen Gestaltung\nauszugehen ist, die der Steuerpflichtige gewählt hat. Vielmehr haben die\nSteuerbehörden den Sachverhalt entsprechend seinem wirtschaftlichen\nGehalt zu würdigen. Bei steuerrechtlichen Normen, die an wirtschaftliche und\nnicht vorab zivilrechtliche Gegebenheiten anknüpfen, ist die Anwendung der\nwirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht davon abhängig, ob die\nVoraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt sind (vgl. BGE 109 Ia 99 f. E.\n2a; ASA 58 S. 629 f). Auch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte bedürfen\njedoch einer genügenden Grundlage in einem formellen Gesetz. Das schon\nvon Bundesrechts wegen gültige Legalitätsprinzip wird für das Abgaberecht\nim Kanton Graubünden in Art. 42 Gemeindegesetz (GG; BR 175.050)\ndahingehend konkretisiert, dass Steuern nur aufgrund allgemeinverbindlicher\nErlasse erhoben werden dürfen, welche die Steuerpflicht sowie Gegenstand\nund Mass der Steuern regeln. Aus diesem Gesetzesvorbehalt leiten die\nRechtsprechung des Bundesgerichtes sowie die massgebende Lehre das\nErfordernis der Tatbestandsbestimmtheit ab. Das Bundesgericht hat dazu in\nBGE 109 Ia 283 ausgeführt:\n\n\"Darüber hinaus steht das Bestimmtheitserfordernis in einem engen\nZusammenhang mit dem Gesetzesvorbehalt: Soll der Gesetzesvorbehalt eine\nmöglichst wirksame rechtsstaatliche Schranke bilden, so muss verlangt\nwerden, dass die belastende, in ein Individualrecht eingreifende Norm einen\noptimalen Grad der Bestimmtheit aufweist und nicht unnötig wesentliche\nWertungen der Gesetzesanwendung überlässt. Die Forderung nach\nBestimmtheit verwirklicht erst eigentlich den Grundsatz des\nGesetzesvorbehalts.\" Nach dem gleichen Urteil ist dieses Bestimmtheitsgebot\nfreilich nicht in absoluter Weise zu verstehen. Vor allem die Komplexität der\nim Einzelfall erforderlichen Entscheidung, die Notwendigkeit einer erst bei der\nKonkretisierung möglichen Wahl, die nicht abstrakt erfassbare Vielfalt der zu\nordnenden Sachverhalte und das Bedürfnis nach einer sachgerechten\nEntscheidung im Einzelfall rechtfertigten durchaus eine gewisse\nUnbestimmtheit der Normen (BGE 109 Ia 284; ASA 60, S. 6).\nIn einem anderen Fall leitete das Bundesgericht dieselben Anforderungen aus\ndem Grundsatz der Rechtssicherheit ab, ohne auf das Legalitätsprinzip\nausdrücklich Bezug zu nehmen: \"Die Rechtssicherheit ist im Rechtsstaat von\ngrosser Bedeutung. Sie erfordert unter anderem Voraussehbarkeit,\nBerechenbarkeit und Verlässlichkeit des Rechts... Für das Steuerrecht\nbedeutet dies, dass es möglich sein soll, das Steuerobjekt inhaltlich und\numfänglich in genügendem Masse zu bestimmen, damit der Steuerpflichtige\ndie Steuerlast, die auf ihn zukommt, auch einigermassen abschätzen und\nberechnen kann... Indessen lassen sich auch bei sorgfältigster\ngesetzgeberischer Arbeit Auslegungsschwierigkeiten nicht vermeiden. Daher\nbietet auch das beste Steuergesetz keine absolute Rechtssicherheit im Sinne\nder Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit\" (ASA 58 S. 695 f.; ASA 60, S. 6).\nDas Verwaltungsgericht ist schon vor langem zum Schlusse gelangt, dass die\nNorm von Art. 15 GStG sowie gleichlautende Bestimmungen anderer\nGemeinden die minimalen Anforderungen an die Bestimmtheit eines\nRechtssatzes bzw. an die Rechtssicherheit nicht in einer Weise erfüllt, dass\nder zur Diskussion stehende Sachverhalt auf dem Wege der durch die\nGemeinde vorgenommenen Auslegung darunter subsumiert werden könnte,\nwie im Folgenden erneut zu zeigen ist (vgl. PVG 1995 Nr.69; VGE 581/96).\nDie Gemeinde hat daher mit der Veranlagung einer Handänderungssteuer\ngegen Bundesrecht und Art. 42 GG verstossen.\n\n"}