Demnach erkennt das Gericht: 1. a) Auf den Rekurs wird, soweit er sich gegen die Veranlagung der kantonalen Grundstückgewinnsteuer richtet, nicht eingetreten. b) Der Rekurs wird, soweit er sich gegen die Veranlagung der kommunalen Grundstückgewinnsteuer durch die Gemeinde … richtet, abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.-- zusammen Fr. 1'326.--