Verwaltungs- und Unterhaltskosten nur bei den ordentlichen Steuern einkommensmindernd in Abzug gebracht werden dürfen. Nicht entscheidend ist sodann, dass die StWEG „…“ den erzielten Kaufpreis wegen der aufgelaufenen Rückstände vereinnahmen konnte. Dies bereits deshalb, weil Steuersubjekt, mithin also steuerpflichtig für den Grundstückgewinn, der Veräusserer, d.h. vorliegend der Rekurrent ist (Art. 45 Abs. 1 StG). - Damit erweist sich der Rekurs, soweit er sich gegen die kommunale Veranlagungsverfügung richtet, als unbegründet.