Diese werden im System der Grundstückgewinnsteuerveranlagung nicht als wertvermehrende Aufwendungen behandelt (Art. 49 1 lit. a StG) und mussten entsprechend denn auch besteuert werden, so dass ein steuerbarer Grundstückgewinn in der Höhe von Fr. 9'206.-- und eine kommunale Steuer (analog jener für den Kanton) in der Höhe von Fr. 456.-- resultiert. Was der Rekurrent in diesem Zusammenhang vorbringt, zielt ins Leere. Er übersieht, dass nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (Art. 35 Abs. 1 StG) Verwaltungs- und Unterhaltskosten nur bei den ordentlichen Steuern einkommensmindernd in Abzug gebracht werden dürfen.