F. Richner/W. Frei/S. Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N. 51 zu § 220). Dieser Anteil (Fr. 22'187.- -) durfte gewinnmindernd berücksichtigt werden und wurde denn auch bei der streitigen Veranlagung vom Kaufpreis (Fr. 45'851.--) in Abzug gebracht. Zu Recht nicht in Abzug gebracht werden konnten die übrigen Auslagen für Betriebskosten, Unterhalt und Verwaltung. Diese werden im System der Grundstückgewinnsteuerveranlagung nicht als wertvermehrende Aufwendungen behandelt (Art.