Im Lichte der für die Beurteilung der sich stellenden Fragen heranzuziehenden kantonalen Bestimmungen ergibt sich ohne weiteres, dass es sich bei dem an den Käufer übergegangenen Anteil am Erneuerungsfonds (vgl. Ziff. 6 der Weiteren Vertragsbestimmungen) um einen nichtliegenschaftlichen Wert (analog Mobiliar) handelt, welcher für die Ermittlung des Grundstückgewinnes ausser Betracht fällt (vgl. Art. 47 Abs. 1 StG; F. Richner/W. Frei/S. Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N. 51 zu § 220).