2. Kommunale Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer a) Unbestritten ist, dass die Gemeinde eine Grundstückgewinnsteuer in derselben Höhe wie der Kanton erheben kann (Art. 6 Gemeindesteuergesetz i.V. mit Art. 41 ff. StG). Nicht massgebend für die gemeindliche Veranlagung ist, dass der Rekurrent im kantonalen Einspracheverfahren die Grundstücksgewinnsteuer für den Kanton in der Höhe von Fr. 456.-- akzeptiert hat, weil sich sein Einverständnis ausdrücklich nur auf jene Steuerveranlagung bezog.