c) Wie seitens der kantonalen Steuerverwaltung zu Recht dargelegt worden ist, erweist sich der Rekurs gegen den kantonalen Einspracheentscheid aber auch deshalb als unzulässig, weil der heutige Rekurrent die damalige Veranlagung einspracheweise angefochten und sinngemäss deren vollumfängliche Aufhebung beantragt hat. Nachdem seiner Einsprache teilweise stattgegeben wurde, hat er mit seiner Unterschrift unter das Schreiben vom 22. November 2005 die Einsprache zurückgezogen (vgl. PVG 1995 Nr. 94), soweit sie sich gegen die Besteuerung eines