2. Dagegen reichte … am 13. März 2006 frist- und formgerecht Rekurs ein mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung sowohl der kommunalen als auch der kantonalen Veranlagung betreffend die Grundstückgewinnsteuer. Zur Begründung machte er im Wesentlichen wiederum geltend, dass er beim Verkauf seines Stockwerkeigentums keinen Gewinn erzielt habe. Vielmehr sei der Verkaufspreis von Fr. 45'851.-- zur Bezahlung aufgelaufener Kosten und Beiträge an den Erneuerungsfonds der StWEG … verwendet worden. Auch der Kopie des Kaufvertrages lasse sich entnehmen, dass die Zahlung nicht zu seinen Gunsten erfolgt sei.