Dadurch ergebe sich ein reduzierter Gewinn von Fr. 9‘200.-- und eine Steuer von Fr. 456.--. Nachdem … die Korrektur schriftlich akzeptiert hatte, erging am 15. Dezember 2005 die korrigierte Veranlagung für die Kantonssteuern samt Rechtsmittelbelehrung, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs. b) Gestützt auf die kantonale Veranlagung verfügte die Gemeinde … ihrerseits am 16. Februar 2006 die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 456.--. Die dagegen von … eingereichte Einsprache wurde seitens der zuständigen Gemeindesteuerkommission mit Entscheid vom 8. März 2006 abgewiesen.