{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-05-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-15_2006-05-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_15_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb6575c7a56a22db154e78aae5ec338fc5fdf5b6e7a268f1c403b73c768f946111ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb6575c7a56a22db154e78aae5ec338fc5fdf5b6e7a268f1c403b73c768f946111ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_15", "Checksum": "fc1e3ca55123c53166841507ffd24994"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.05.2006 A 2006 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 23.05.2006 A 2006 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Oktober 2005 veranlagte die Steuerkommissärin zunächst einen\nSteuerbetrag von Fr. 1‘997.--. Auf die dagegen erhobene Einsprache hin teilte\ndie Steuerkommissärin am 22. November 2005 … mit, die aus dem Kaufpreis\nan die StWEG „…“ bezahlten Unterhalts- und Verwaltungskosten dürften - im\nGegensatz zum Anteil an den Erneuerungsfonds - nicht gewinnmindernd in\nAbzug gebracht werden. Dadurch ergebe sich ein reduzierter Gewinn von Fr.\n9‘200.-- und eine Steuer von Fr. 456.--. Nachdem … die Korrektur schriftlich\nakzeptiert hatte, erging am 15. Dezember 2005 die korrigierte Veranlagung\nfür die Kantonssteuern samt Rechtsmittelbelehrung, welche unangefochten in\nRechtskraft erwuchs.\n\nb) Gestützt auf die kantonale Veranlagung verfügte die Gemeinde … ihrerseits\nam 16. Februar 2006 die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 456.--. Die\ndagegen von … eingereichte Einsprache wurde seitens der zuständigen\nGemeindesteuerkommission mit Entscheid vom 8. März 2006 abgewiesen.\n\n2. Dagegen reichte … am 13. März 2006 frist- und formgerecht Rekurs ein mit\ndem sinngemässen Begehren um Aufhebung sowohl der kommunalen als\nauch der kantonalen Veranlagung betreffend die Grundstückgewinnsteuer.\nZur Begründung machte er im Wesentlichen wiederum geltend, dass er beim\nVerkauf seines Stockwerkeigentums keinen Gewinn erzielt habe. Vielmehr sei\nder Verkaufspreis von Fr. 45'851.-- zur Bezahlung aufgelaufener Kosten und\nBeiträge an den Erneuerungsfonds der StWEG … verwendet worden. Auch\nder Kopie des Kaufvertrages lasse sich entnehmen, dass die Zahlung nicht\nzu seinen Gunsten erfolgt sei. Eine weitere Kopie sei von der kantonalen\nSteuerverwaltung, die ihm nicht mitgeteilt habe, dass gegen die Veranlagung\n(der kantonalen) Grundstückgewinnsteuer ebenfalls eine\nRechtsmittelmöglichkeit bestehe.\n\n3. Während die kantonale Steuerverwaltung Nichteintreten, soweit sich der\nRekurs gegen die kantonale Veranlagung richte, beantragte, erkannte die\nGemeinde … auf Abweisung des Rekurses gegen die kommunale\nVeranlagung für die Grundstückgewinnsteuer.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Kantonale Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer\na) Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005,\nmit welchem der steuerbare kantonale Grundstückgewinn einspracheweise\nund gemäss vom heutigen Rekurrenten gegengezeichneter Vereinbarung auf\nFr. 456.-- festgelegt worden ist.\n\nb) Gemäss Art. 139 Abs. 1 StG kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen seit\nZustellung des Einspracheentscheides beim Verwaltungsgericht schriftlich\nRekurs erheben. Für die Fristberechnung wiederum ist im konkreten Fall auf\ndie Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) über die\nGerichtsferien abzustellen (nach Art. 19 Abs. 1 VGG sind im Zeitraum 18.\nDezember - 2. Januar Gerichtsferien). Hält man sich vor Augen, dass der\nkantonale Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005 datiert, erhellt, dass\ndie Rekurseingabe (Poststempel vom 13. März 2006) selbst unter\nBerücksichtigung der Gerichtsferien verspätet erfolgt ist. Dies umso mehr, als\ndie angefochtene Verfügung - entgegen der rekurrentischen Darstellung - eine\nkorrekte Rechtsmittelbelehrung i.S. der eingangs zitierten Bestimmung\nenthält. Auf den Rekurs gegen die kantonale Veranlagung kann daher bereits\nzufolge Verspätung nicht eingetreten werden.\n\nc) Wie seitens der kantonalen Steuerverwaltung zu Recht dargelegt worden ist,\nerweist sich der Rekurs gegen den kantonalen Einspracheentscheid aber\nauch deshalb als unzulässig, weil der heutige Rekurrent die damalige\nVeranlagung einspracheweise angefochten und sinngemäss deren\nvollumfängliche Aufhebung beantragt hat. Nachdem seiner Einsprache\nteilweise stattgegeben wurde, hat er mit seiner Unterschrift unter das\nSchreiben vom 22. November 2005 die Einsprache zurückgezogen (vgl. PVG\n1995 Nr. 94), soweit sie sich gegen die Besteuerung eines\nGrundstückgewinnes von Fr. 9‘200.- und die Erhebung eines Steuerbetrages\nvon Fr. 456.- richtete. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens könnte\ndaher nur noch sein, ob dieser Teilrückzug unter einem Willensmangel leidet.\nSolches wurde jedoch weder geltend gemacht noch ist es ersichtlich. Auch\naus dieser Sicht betrachtet kann daher auf den Rekurs gegen den kantonalen\nEinspracheentscheid nicht eingetreten werden.\n\n"}