5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu drei Vierteln zulasten des Rekurrenten und zu einem Viertel zulasten des Staates, welcher dem anwaltlich vertretenen Rekurrenten überdies eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung auszurichten hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird teilweise gutheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Veranlagung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.