d) Dagegen ist dem Rekurrenten - allerdings erst während hängigem Verfahren vor Verwaltungsgericht - der Nachweis geglückt, dass es sich bei einem Teilbetrag von Fr. 45'350.-- nicht um eine tatsächliche Überweisung, sondern um eine blosse Stornobuchung handelte, wie die Bank mit Schreiben vom 18. Juli 2006 bestätigte. Da somit diesbezüglich kein effektiver Vermögenszufluss vorliegt, sind Rekurs und Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen; die Sache ist demgemäss zu neuer Veranlagung an die Vorinstanz zurückzuweisen.