Ein Leichtes wäre es ebenso gewesen, die angebliche Übertragung des fraglichen Kontos auf die Witwe seines Sohnes durch einen entsprechenden Bankbeleg nachzuweisen. Da er dies alles unterlassen hat, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Rekurrent den erforderlichen eindeutigen Nachweis dafür, dass die sich auf dem fraglichen Konto eingegangenen Vermögenszuflüsse nicht in seinem Eigentum befanden, nicht erbracht hat. Rekurs und Beschwerde sind daher auch in diesem Punkt abzuweisen.