Das Treugut muss in der Bilanz des Treuhänders klar als solches ersichtlich sein. 6. Über das Treugut sowie die Ansprüche und Verpflichtungen des Treugebers sind in der Buchhaltung des Treuhänders besondere Konti zu eröffnen und zu führen. Die Erfüllung dieser formellen Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung nicht unabdingbare Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses. Ein Nachweis ist dem Pflichtigen somit auch auf andere Weise möglich. Doch ist in jedem Falle ein eindeutiger Nachweis erforderlich (ASA 60 558 E.2b; 68 750 E. 3a).