Dieser sei für die … AG und die … AG, die damaligen Arbeitgeberinnen des Rekurrenten, als ausgebildeter Bankfachmann beratend tätig gewesen und dafür entschädigt worden, was sich aus dem Schreiben der "…" vom 25. Juli 2001 ganz klar ergebe. Schlichtwegs nicht nachvollziehbar sei deshalb die Behauptung der Steuerverwaltung in den angefochtenen Einspracheentscheiden, die Begründung, dass es sich dabei um Honorare für Banktätigkeiten des Sohnes … gehandelt habe, kann nicht als erwiesen betrachtet werden.