Mit diesen eigenen Ausführungen bestätigt der Rekurrent in eindrücklicher Weise, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Annahme gewerbsmässigen Wertschriftenhandels aufgrund der in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien gerade nicht gegeben sind. Weshalb diese Selbsteinschätzung nun nicht mehr zutreffen soll, vermag der Rekurrent im Rechtsmittelverfahren nicht darzulegen.