Für den Kanton Graubünden wird zu beachten sein, dass die Steuerbehörden an den Entscheid des Gesetzgebers, wonach die privaten Kapitalgewinne nicht mehr besteuert werden sollen, gebunden sind. Nur ausnahmsweise und nur in Fällen, in denen Anzahl und Umfang der Wertschriftentransaktionen einer effektiven Geschäftstätigkeit entsprechen, kann daher von einer gewerbsmässigen Tätigkeit gesprochen werden.