Das Bundesgericht verwendet in ständiger Rechtsprechung verschiedene Indizien, die bereits einzeln für sich alleine für die Bejahung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels genügen können, d.h. nicht kumulativ vorhanden sein müssen. Genannt werden insbesondere das systematische bzw. planmässige Vorgehen, die Häufigkeit der An- und Verkäufe, der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der betroffenen steuerpflichtigen Person, der Einsatz besonderer Fachkenntnisse (auch von Drittpersonen), die Besitzesdauer, der Einsatz von Fremdkapital, die Wiederanlage der Gewinne in gleiche oder