Schliesslich kann auch nicht auf das sinngemässe Begehren eingetreten werden, es sei ihm eine ausseramtliche Entschädigung für das Einspracheverfahren zuzusprechen. Abgesehen davon, dass es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt, hat der Rekurrent in seiner Einsprache auch keinen entsprechenden Antrag gestellt und damit den Instanzenzug nicht eingehalten (Art. 51 VGG).