b) Fragen der Steuerhinterziehung oder des Bestandes der im Sachverhalt erwähnten Sicherstellungsverfügungen bilden klarerweise nicht Gegenstand der angefochtenen Einspracheentscheide und können daher auch nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtsmittelverfahren sein. Ebenso wenig hat sich das Gericht mit den nicht förmlich angefochtenen bzw. vom Rekurrenten anerkannten Aufrechnungspositionen zu befassen. Schliesslich kann auch nicht auf das sinngemässe Begehren eingetreten werden, es sei ihm eine ausseramtliche Entschädigung für das Einspracheverfahren zuzusprechen.