Diese Frage kann indessen offengelassen werden. Die Vorinstanz hat sich mit der Qualifikation des Rekurrenten als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler befasst und ist zum Schluss gekommen, dass er den Wertschriftenhandel nicht gewerbsmässig betrieben habe. Es erweist sich daher als angezeigt, darüber auch im Rechtsmittelverfahren materiell zu befinden.