Auch der Verkaufsgewinn aus dem Aktienverkauf der … AG stelle auf jeden Fall einen privaten Kapitalgewinn aus privatem Vermögen dar, selbst wenn der Steuerpflichtige als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert werden müsste, da auch der Wertschriftenhändler über Privatvermögen verfügen könne. Mit Einspracheentscheiden vom 9. Februar 2006 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut. Auf die Vornahme einer reformatio in peius verzichtete sie dabei, weil die Prüfung der Sachverhaltsangaben des Rekurrenten gezeigt habe, dass die Voraussetzungen für einen