Bezüglich des von der Steuerverwaltung geltend gemachten Ertrags aus Wertschriftenhandel über Fr. 231'678.-- bestritt er erneut, dass der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des gewerbsmässigen Wertschriftenhändlers erfülle. Auch der Verkaufsgewinn aus dem Aktienverkauf der … AG stelle auf jeden Fall einen privaten Kapitalgewinn aus privatem Vermögen dar, selbst wenn der Steuerpflichtige als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert werden müsste, da auch der Wertschriftenhändler über Privatvermögen verfügen könne.