In der Stellungnahme vom 27. September 2004 hielt der Vertreter des Steuerpflichtigen fest, dass er über die geldwerte Leistung von der … AG … keine Unterlagen besitze, die Auszahlung der AK-Verzinsung erst im 1999 erfolgt sei und der Restbonus über Fr. 800'000.-- erst bei Realisierung besteuert werden könne. Bezüglich des von der Steuerverwaltung geltend gemachten Ertrags aus Wertschriftenhandel über Fr. 231'678.-- bestritt er erneut, dass der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des gewerbsmässigen Wertschriftenhändlers erfülle.