zahlreiche Literatur- und Judikaturstellen mehrfach aus, dass der Steuerpflichtige klarerweise nicht als Wertschriftenhändler zu betrachten sei. Da die Steuerverwaltung im Verlauf des Einspracheverfahrens verschiedentlich auf Sachverhalte gestossen war, welche vom Steuerpflichtigen verschwiegen worden waren, teilte sie dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 7. September 2004 mit, dass sie die Frage einer reformatio in peius prüfe und forderte diesen zur Stellungnahme auf, wobei sie folgende zusätzliche Aufrechnungen anführte: