Im Verlauf des Einspracheverfahrens entdeckte die Steuerverwaltung zudem bei der Überprüfung der Bankunterlagen, dass der Steuerpflichtige eine Wertschriftentransaktion getätigt hatte, mit welcher er einen Gewinn von Fr. 1'219'000.-- erzielt hatte. Mit Blick auf diese und verschiedene andere Wertschriftentransaktionen stellte sich daher die Frage, ob er als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert werden müsste.