Letzteres wies ausdrücklich darauf hin, dass der Steuerpflichtige seine Vermögensverhältnisse jeweils nur in dem Umfang offen gelegt habe, als die Veranlagungsbehörde von den Vermögensverhältnissen bereits Kenntnis erhalten habe. Im Verlauf des Einspracheverfahrens entdeckte die Steuerverwaltung zudem bei der Überprüfung der Bankunterlagen, dass der Steuerpflichtige eine Wertschriftentransaktion getätigt hatte, mit welcher er einen Gewinn von Fr. 1'219'000.-- erzielt hatte.