{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-08-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-14_2006-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_14_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0d392c3659123e85f699cba992639c96ff7dc7c9b5218f390c675645fd95c1831ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0d392c3659123e85f699cba992639c96ff7dc7c9b5218f390c675645fd95c1831ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_14", "Checksum": "df5458c321ad5d384bf9b6ac16600e69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2006 A 2006 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 29.08.2006 A 2006 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:45:37", "Checksum": "d2a0d898e1ef7a9db02f51eac1f8c39e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2006 A 2006 14\nRegeste:\nKantonssteuer und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer\n\n b) Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Bundes- wie auch des\nkantonalen Rechtes unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und\neinmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Aus diesem Grundsatz ergibt\nsich auch die Beweislastverteilung. Die Steuerverwaltung hat nachzuweisen,\ndass der Steuerpflichtige einen bestimmten Vermögenszufluss hatte. Dem\nSteuerpflichtigen obliegt demgegenüber der Nachweis, dass der\nVermögenszufluss keinen Einkommenscharakter hat, da sich dies\nsteuermindernd auswirkt. Der Rekurrent glaubt nun, den Beweis für seine\nBehauptung, beim vom Bruder erhaltenen Betrag handle es sich um eine\nDarlehensrückzahlung, durch die eidesstattliche Erklärung des Bruders bzw.\ndurch dessen Einvernahme als Zeugen erbringen zu können. Dazu ist\nzunächst festzuhalten, dass sich in freier Beweiswürdigung eine Einvernahme\ndes Bruders als entbehrlich erweist, da nicht zu erwarten ist, dass dieser als\nZeuge etwas anderes aussagen würde als in der eidesstattlichen Erklärung.\nDas Gericht ist auch der Überzeugung, dass der Aussage eines engen\nVerwandten dafür keine hohe Glaubwürdigkeit zukommt, wenn nicht weitere\nUmstände sie zu stützen vermöchten. Für den Rekurrenten wäre es nun ein\nLeichtes gewesen, die von ihm für die Unterstützung seiner Verwandten,\ninsbesondere für die Mutter, aufgewendeten Zahlungen zu belegen. So hätte\ner Quittungen oder Überweisungsbelege dafür produzieren können. Ohne\nsolche Nachweise bleibt der Rechtsgrund des angeblichen Darlehens im\nDunklen, woran auch die Zeugenaussage des Bruders nichts ändern könnte.\nMangels eines gegenteiligen Beweises ist die Vorinstanz demnach zu Recht\ndavon ausgegangen, dass der Vermögenszufluss von Fr. 50'000.-- als\nEinkommen zu besteuern ist.\n\n4. a) Der Rekurrent bringt weiter vor, die Eingänge auf den Creditanstalt-\nBankverein … im Betrag von Fr. 131'205.-- seien für seinen Sohn erfolgt.\nDieser sei für die … AG und die … AG, die damaligen Arbeitgeberinnen des\nRekurrenten, als ausgebildeter Bankfachmann beratend tätig gewesen und\ndafür entschädigt worden, was sich aus dem Schreiben der \"…\" vom 25. Juli\n2001 ganz klar ergebe. Schlichtwegs nicht nachvollziehbar sei deshalb die\nBehauptung der Steuerverwaltung in den angefochtenen\nEinspracheentscheiden, die Begründung, dass es sich dabei um Honorare für\nBanktätigkeiten des Sohnes … gehandelt habe, kann nicht als erwiesen\nbetrachtet werden.\n\nb) Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wird ein in eigenem Namen\nabgeschlossenes Rechtsgeschäft auch auf eigene Rechnung getätigt. Liegt -\nausnahmsweise - ein Vertretungs- bzw. Treuhandverhältnis vor, obliegt daher\ndessen Nachweis als steuermindernde Tatsache nach den allgemeinen\nBeweisregeln dem Steuerpflichtigen. Die Behauptung, ein im eigenen Namen\nabgeschlossenes Rechtsgeschäft sei treuhänderisch für einen Dritten\nabgeschlossen worden, darf nach der Praxis unberücksichtigt gelassen\nwerden, wenn das Treuhandverhältnis nicht einwandfrei nachgewiesen ist\n(ASA 49 211 E. 1a; vgl. auch Heinz Masshardt, Die direkte Bundessteuer, 2.\nAufl. 1985, N 30 zu Art. 1 BdBSt). Nach der Praxis der ESTV (vgl. deren\nMerkblatt «Treuhandverhältnisse» vom Oktober 1967, abgedruckt in\nMasshardt, a.a.O., S. 24 ff.) müssen für die Anerkennung eines\nTreuhandverhältnisses folgende formellen Voraussetzungen erfüllt sein:\n\n1. Es müssen schriftliche Abmachungen aus der Zeit der Begründung der\nTreuhand vorliegen. 2. Das Treugut muss im Vertrag genau umschrieben\nsein. 3. Dem Treuhänder dürfen aus der Anlage, Verwaltung und\nVeräusserung des Treuguts keine Risiken erwachsen. 4. Der Treuhänder soll\nvom Treugeber eine Entschädigung (Treuhandkommission) erhalten, die den\nfür derartige Dienstleistungen handelsüblichen Ansätzen entspricht und im\nVertrag genau festzuhalten ist. 5. Das Treugut muss in der Bilanz des\nTreuhänders klar als solches ersichtlich sein. 6. Über das Treugut sowie die\nAnsprüche und Verpflichtungen des Treugebers sind in der Buchhaltung des\nTreuhänders besondere Konti zu eröffnen und zu führen.\nDie Erfüllung dieser formellen Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung\nnicht unabdingbare Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines\nTreuhandverhältnisses. Ein Nachweis ist dem Pflichtigen somit auch auf\nandere Weise möglich. Doch ist in jedem Falle ein eindeutiger Nachweis\nerforderlich (ASA 60 558 E.2b; 68 750 E. 3a).\n\n"}