{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-08-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-14_2006-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_14_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0d392c3659123e85f699cba992639c96ff7dc7c9b5218f390c675645fd95c1831ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0d392c3659123e85f699cba992639c96ff7dc7c9b5218f390c675645fd95c1831ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_14", "Checksum": "df5458c321ad5d384bf9b6ac16600e69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2006 A 2006 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 29.08.2006 A 2006 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Diese Überlegungen sind allerdings nur zutreffend, wenn\nder erwähnte Gewinn von Fr. 1'219'000.-- aus dem Verkauf der Aktien der …\nAG nicht dem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel zugewiesen werden.\nZu beachten ist übrigens, dass der gewerbsmässige Wertschriftenhandel eine\nsteuerbegründende Tatsache ist, und deshalb die zuständige Steuerbehörde\ndie entsprechende Beweislast trägt. Trotzdem mache ich - gewissermassen\nvorsorglich - einige gezielte Ausführungen zum gewerbsmässigen\nWertschriftenhandel ganz allgemein, bevor ich auf die Beurteilung des\nGewinnes von Fr. 1'219'000.-- eingehe.\nIm Zusammenhang mit der auf 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Teilrevision\ndes kantonalen Steuergesetzes (v.a. betr. Abschaffung der Besteuerung der\nKapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen) hat …, Vorsteher der\nKantonalen Steuerverwaltung Graubünden, geschrieben:\nFür den Kanton Graubünden wird zu beachten sein, dass die Steuerbehörden\nan den Entscheid des Gesetzgebers, wonach die privaten Kapitalgewinne\nnicht mehr besteuert werden sollen, gebunden sind. Nur ausnahmsweise und\nnur in Fällen, in denen Anzahl und Umfang der Wertschriftentransaktionen\neiner effektiven Geschäftstätigkeit entsprechen, kann daher von einer\ngewerbsmässigen Tätigkeit gesprochen werden. Eine gewerbsmässige\nTätigkeit wird insbesondere dort anzunehmen sein, wo der Steuerpflichtige\nunter Einsatz von erheblichen Fremdmitteln eine grosse Anzahl von\nWertschriftentransaktionen veranlasst und damit den Rahmen der privaten\nVermögensverwaltung deutlich sprengt.\nDie Kantonale Steuerverwaltung Graubünden ist also bei der Annahme eines\ngewerbsmässigen Wertschriftenhandels zu grösster Zurückhaltung\nverpflichtet. Dies ist heute umso mehr berechtigt, weil die Anlage des\nVermögens in Wertschriften weit verbreitet ist und längst keine Ausnahme\nmehr bildet. Zudem liegt es im Wesen der „Bewirtschaftung“ von\nWertschriften, dass der Bestand dauernd verändert wird, schlechte Papiere\nabgestossen, gute erworben und möglichst Gewinne erzielt werden; darin\nliegt ein wesentlicher Unterschied zur Vermögensanlage in Liegenschaften.\nJe nach Veranlagung bzw. Vorgehensweise und Risikobereitschaft kann\nzwischen \"aggressiven Investoren“ und „konservativen Investoren“\nunterschieden werden. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt:\nAuch die private Vermögensverwaltung ist in der Regel nicht auf die reine\nWerterhaltung, sondern darüber hinaus auf die Erzielung einer\nangemessenen Rendite ausgerichtet. Grundsätzlich ohne Belang ist dabei, ob\ndiese mit einer konservativen Anlagestrategie oder durch Investitionen in\nWertschriften und derivate Finanzinstrumente angestrebt wird, auch wenn\ndies mit einem höheren Verlustrisiko verbunden ist.\nDas Verwaltungsgericht Graubünden verlangt deshalb für die Annahme eines\ngewerbsmässigen Wertschriftenhandels in der Regel jährlich mindestens 100\nTransaktionen.\nDie gesamte Vermögensverwaltung erfolgte übrigens durch …, Bank …, völlig\nselbständig und anhand einer vereinbarten Strategie. … wurde rund zweimal\nim Jahr mittels Depotauszug über den Stand informiert. Eine solche\nVermögensverwaltung entspricht im Ergebnis einer Fonds-Anlage.\nDass kein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt, belegt auch die\nTatsache, dass jeweils Ende Jahr eine Steueroptimierung mittels Buchung der\njeweils erlittenen Verluste unterblieb. Eine Steueroptimierung ist aber ein\nwesentliches Merkmal einer gewerbsmässigen Tätigkeit.\nAufgrund der obigen Ausführungen ist im Fall von … der gewerbsmässige\nWertschriftenhandel ganz grundsätzlich zu verneinen.\"\n\nMit diesen eigenen Ausführungen bestätigt der Rekurrent in eindrücklicher\nWeise, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Annahme gewerbsmässigen\nWertschriftenhandels aufgrund der in Lehre und Rechtsprechung\nentwickelten Kriterien gerade nicht gegeben sind. Weshalb diese\nSelbsteinschätzung nun nicht mehr zutreffen soll, vermag der Rekurrent im\nRechtsmittelverfahren nicht darzulegen. Vielmehr beschränkt er sich im\nWesentlichen darauf, in aller Breite die einschlägige Lehre und\nRechtsprechung zu zitieren, ohne einleuchtende Gründe dafür anzugeben,\nweshalb seine diesbezügliche Tätigkeit als gewerbsmässig zu qualifizieren\nsei. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid\nerweist sich damit in dieser Beziehung als rechtmässig.\n\n3. a) Der Rekurrent macht geltend, bei der Zahlung von Fr. 50'000.--, welche er von\nseinem Bruder erhalten hat, handle es sich um die Rückzahlung eines\nDarlehens. Er habe während vielen Jahren seine Verwandtschaft (v.a. Mutter,\nVater und einen anderen Bruder) unterstützt, indem er insbesondere die\nKosten der ärztlichen Behandlung, der Medikamente und der langjährigen\nPflege der Mutter bezahlte, weil damals seine finanziellen Verhältnisse besser\nwaren als jene seiner beiden anderen Brüder. Klar sei aber für alle gewesen,\ndass der Rekurrent einen Teil zurückerhalten sollte, sobald für die Brüder\nentsprechende Zahlungen möglich würden. Der Bruder habe seine bloss\n„moralische“, nicht aber rechtliche Verpflichtung im eigentlichen Sinn mit der\nZahlung der Fr. 50'000.-- erfüllt.\n\n"}