{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-08-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-14_2006-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_14_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0d392c3659123e85f699cba992639c96ff7dc7c9b5218f390c675645fd95c1831ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0d392c3659123e85f699cba992639c96ff7dc7c9b5218f390c675645fd95c1831ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_14", "Checksum": "df5458c321ad5d384bf9b6ac16600e69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2006 A 2006 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 29.08.2006 A 2006 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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In der Folge tätigte die\nSteuerverwaltung verschiedene Abklärungen und nahm im Rahmen der\nVeranlagungsverfügungen vom 2. August 2001 für die Kantons- und\nBundessteuern 1999/2000 gegenüber der Selbstdeklaration … folgende\nAufrechnungen vor:\n\nEinkommen\nEinzahlung vom 18.2.97 … Fr. 50'000.00\nEinzahlung vom 9.11.98 … Fr. 5'200.00\nEinzahlung vom 9.10.98 … Fr. 3'800.00\nEingänge auf … Fr. 131'025.00\nEinzahlung vom 12.8.98 … Fr. 100'000.00\nEinzahlung vom 12.8.98 … Fr. 200'000.00\nEinzahlung vom 30.1.1996 … Fr. 50'000.00\ngeldwerte Leistungen von der … Fr. 80'164.00\nTotal Aufrechnungen Einkommen Fr. 620'189.00\n\nVermögen\nUBS … Fr. 16‘545.00\nUBS … Fr. 80‘231.80\nNamenaktien … (40 % liberiert) Fr. 40'000.00\nJugendsparkonto … Fr. 1‘273.00\nUBS … Fr. 587.00\nCreditanstalt-Bankverein … Fr. 35‘789.00\nAnlagen in … gemäss Bankauszug Fr. 93‘357.00\nDarlehen … Fr. 39‘000.00\nDarlehen … Fr. 16‘094.00\nAktien gem. Depotauszug … Fr. 141‘800.00\nWertschriftenoptionen gem. Depotauszug … Fr. 47‘800.00\nKK gem. Depotauszug … Fr. 78‘054.00\nDarlehen … Fr. 16‘000.00\nTotal Aufrechnungen Vermögen Fr. 606‘530.00\n\nDie Steuerverwaltung erachtete ihre Steuerforderung als gefährdet und\nerliess am 15. August 2001 zwei Sicherstellungsverfügungen für die Kantonsund direkte Bundessteuer 1999/2000. Die vom Steuerpflichtigen gegen die\nSicherstellungsverfügung für die direkte Bundessteuer erhobene Beschwerde\nwurde vom Bundesgericht abgewiesen (BG-Urteil 2A.380/2001 vom\n12.3.2002), der gegen die Sicherstellungsverfügung für die Kantonssteuer\nerhobene Rekurs vom Verwaltungsgericht dagegen gutgeheissen (VGU A 01\n74 vom 11.12.2001).\n\nb) Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 2. August 2001 für die Kantonsund Bundessteuern 1999/2000 erhob … am 30. August 2001 Einsprache.\nDabei anerkannte er einige Aufrechnungen, während er die übrigen bestritt.\nDie Steuerverwaltung errechnete nach weiteren Abklärungen einen\nmutmasslichen Steuerbetrag von Fr. 671'400.--. Da der Steuerpflichtige eine\nSicherstellung verweigerte, erliess die Steuerverwaltung am 30. Oktober 2002\nje eine Sicherstellungsverfügung für die Kantons- und für die direkten\nBundessteuern über Fr. 234'000.-- bzw. Fr. 226'000.--. Die dagegen\nerhobenen Rechtsmittel wurden sowohl vom Verwaltungsgericht (VGU A 02\n85 vom 17.11.2003) wie auch vom Bundesgericht (BG-Urteil 2A.550/2002\nvom 8.9.2003) abgewiesen. Letzteres wies ausdrücklich darauf hin, dass der\nSteuerpflichtige seine Vermögensverhältnisse jeweils nur in dem Umfang\noffen gelegt habe, als die Veranlagungsbehörde von den\nVermögensverhältnissen bereits Kenntnis erhalten habe. Im Verlauf des\nEinspracheverfahrens entdeckte die Steuerverwaltung zudem bei der\nÜberprüfung der Bankunterlagen, dass der Steuerpflichtige eine\nWertschriftentransaktion getätigt hatte, mit welcher er einen Gewinn von Fr.\n1'219'000.-- erzielt hatte. Mit Blick auf diese und verschiedene andere\nWertschriftentransaktionen stellte sich daher die Frage, ob er als\ngewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert werden müsste. Der\nRechtsvertreter des Steuerpflichtigen führte unter Bezugnahme auf\nzahlreiche Literatur- und Judikaturstellen mehrfach aus, dass der\nSteuerpflichtige klarerweise nicht als Wertschriftenhändler zu betrachten sei.\nDa die Steuerverwaltung im Verlauf des Einspracheverfahrens\nverschiedentlich auf Sachverhalte gestossen war, welche vom\nSteuerpflichtigen verschwiegen worden waren, teilte sie dem Rechtsvertreter\nmit Schreiben vom 7. September 2004 mit, dass sie die Frage einer reformatio\nin peius prüfe und forderte diesen zur Stellungnahme auf, wobei sie folgende\nzusätzliche Aufrechnungen anführte:\n\n"}