b) Angesichts der von den gemeindlichen Vertretern am Augenschein in diesem Zusammenhang gemachten, möglicherweise eher missverständlichen Ausführungen sei diese präzisierend darauf hingewiesen, dass allfällige Subventionsbeiträge (i.c. z.B. jener des Kantons) vorab in Abzug zu bringen sind und nicht etwa hinsichtlich des von der Gemeinde aufzubringenden Beitrages angerechnet werden dürften (vgl. VGE 94/178). c) Zusammenfassend erweist sich der Rekurs aufgrund des Gesagten als unbegründet und ist daher abzuweisen.