3. a) Soweit der Rekurrent die Erhöhung der auf 10% festgelegten öffentlichen Interessenz (auf 60%) verlangt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Für eine Erhöhung dieses Ansatzes besteht aufgrund der peripheren, weit ab vom Siedlungsgebiet gelegenen Lage und der Funktion der …strasse (überwiegend der ganzjährigen Erschliessung eines Einzelgehöftes dienend) kein Anlass. Dies umso weniger, als die Gemeinde darüber hinaus auch noch den Bundesbeitrag von rund 37% der Sanierungskosten zu übernehmen hat.