c) Mangels eigener kommunaler Verfahrensvorschriften hat die Gemeinde die Einleitung des Beitragsverfahrens gestützt auf Art. 22 ff. KRVO vorgesehen. Weil sodann ein auf Gemeindegebiet … gelegenes Grundstück ins Beizugsgebiet einbezogen werde musste, kamen auch die in Art. 11 ff. des kantonalen Perimetergesetzes (PG) enthaltenen Verfahrensbestimmungen zum Tragen.