b) Der Rekurrent stellt hinsichtlich der Zulässigkeit des angefochtenen Einleitungsbeschlusses generell die Anwendbarkeit kommunalen Rechts für die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen in Frage. Er macht vorweg geltend, dass diesbezüglich das (neue) kantonale Raumplanungsgesetz (Art. 60 ff. KRG) zur Anwendung gelangen müsse, nicht aber das kommunale Baugesetz oder das kantonale Perimetergesetz. Ihm kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 107 Abs. 1 KRG (Übergangsbestimmungen) bleiben nämlich die bestehenden Ortsplanungen - abgesehen von den in Abs. 2 Ziff.